The Power of industries
SERVICE – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
DEUTSCHLAND
Valid up 01.2019 for ATM Deutschland Maschinen & Werkzeuge
Vertriebs GmbH
1.
Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von
ATM erbrachten Leistungen, z.B. Montagen, Reparaturen, Ersatzteillieferungen,
Schulungen, Prozessberatung durch den Servicebereich.
Die vorliegenden Bedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I Satz 1 BGB.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennt ATM nicht an,
es sei denn, ATM hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch
wenn ATM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt, liegt darin kein
Einverständnis – auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Bedingungen. Im
Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor
diesen Bedingungen.
2.
Leistungen
I. ATM erbringt die vereinbarte Leistung nach dem zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Stand der Technik. Das
Verwendungsrisiko liegt beim Kunden.
II. ATM schuldet einen Vertragserfolg nur, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn ATM
Schweißreparaturarbeiten durchführt, übernimmt ATM keine Garantie für
das Grundmaterial.
III. Sofern Lieferungen vereinbart sind, sind Teillieferungen
zulässig.
3.
Leistungsberechnung
I.
Grundsätzliche Leistungsberechnung
Die Vergütung richtet sich nach den geleisteten Arbeitsstunden
und den angefallenen Materialkosten, sofern nicht eine Pauschale wie z.B. B.
für Schulungen oder Prozessberatungen vereinbart wird. Die Beträge verstehen
sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, die, soweit gesetzlich vorgesehen,
zusätzlich zu entrichten ist.
II.
Preise für Lieferung
Mangels besonderer Vereinbarung verstehen sich die Preise für
Lieferungen (z.B. Ersatzteile, verwendete Materialien) frei Frachtführer (FCA Incoterms 2020) einschließlich Verladung im Werk.
III.
Leistungsberechnung nach Zeit
a. Berechnungsart
der Leistung
Die Leistung wird nach Zeit berechnet.
b. Montagevorbereitung
/ Rüstzeit
Zur Vorbereitung der Leistungen können bis zu 3 Stunden als
Arbeitszeit berechnet werden.
c. Reisekosten
ATM kann das Verkehrsmittel für die jeweiligen Einsatzfälle
frei wählen und berechnen.
Flugreisen werden entsprechend Kostennachweis fakturiert.
IV.
Spezialisten
Der Einsatz von externen Spezialisten
erfolgt nur nach vorheriger Absprache.
V.
Leistungszeiterfassung
Der Kunde muss die Arbeitszeiten des ATM personals bei Einreichung der Arbeitszeitformulare
bestätigen. Wird eine solche Bestätigung ohne Angabe von Gründen nicht erteilt,
gilt der Stundenzettel 2 Werktage nach Übergabe als abgenommen, sofern der Kunde
dem Stundenzettel nicht schriftlich widerspricht.
4.
Mitwirkung des Bestellers
bei Serviceleistungen am Standort des Bestellers
I.
Der Kunde hat das ATM-Personal bei der Durchführung der
Montage auf eigene Kosten zu unterstützen. Der Kunde hat die erforderlichen
besonderen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort zu
treffen und den Montageleiter oder den Servicetechniker vor Ort über alle
einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu informieren, soweit diese für das
Personal des Automaten von Bedeutung sind.
II.
Sind Reparatur Leistungsarbeiten Gegenstand und wurde
der Reparaturgegenstand nicht von ATM geliefert, so hat der Besteller auf
bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen;
sofern ATM kein Verschulden trifft, stellt der Besteller ATM von evtl.
Ansprüche Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
5.
Technische Hilfeleistung des Bestellers bei
Serviceleistungen am Standort des Bestellers
I.
Der Kunde ist im Bedarfsfall auf eigene Kosten
zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere bei:
a. Bereitstellung
einer Verbindungsperson für die erforderliche
Zeit.
b. Bereitstellung
der erforderlichen Krankapazität inkl. Bedienpersonal, für dessen Leistungen
der Besteller die Verantwortung trägt.
c. Bereitstellung
der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeugen
(Hebe-/Flurförderzeuge, Kompressoren), sowie der Bedarfsgegenstände und -stoffe
(z. B. Unterlagen, Reinigungs- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel,
Feuerlöschgeräte, etc.) einschließlich Entsorgung von Problemstoffen, z. B.
Altöl, Altfette, etc.
d. Bereitstellung
von elektrischer Energie, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser,
einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e. Bereitstellung
geeigneter Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des ATM-Personals.
f. Ungehinderter
Transport der Montageteile bis zum und am Montageplatz, Schutz der
Montagestelle und – materialien vor schädlichen
Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
g. Bereitstellung
geeigneter Umkleideräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit mit Warm
und Kaltwasser, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das ATMPersonal.
h. Bereitstellung
der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Justierung des
zu montierenden / reparierenden Gegenstandes und zur Durchführung der
vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
II.
Der Besteller muss sicherstellen, dass die Leistungen
unverzüglich nach Ankunft des ATM-Personals begonnen und ohne Verzögerung bis
zur Abnahme / Erledigung der Leistungen durchgeführt werden können.
III.
Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht fristgerecht
nach, so ist ATM nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die
dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten
vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von ATM
unberührt.
6. Nicht
durchführbare Reparatur
I.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten
Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand
(Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt,
wenn die
Reparatur aus von ATM nicht zu vertretenden
Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete
Fehler bei der geplanten Leistungsdurchführung nicht aufgetreten ist,
Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Besteller den vereinbarten Termin
schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt
worden ist.
II.
Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den
Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen
Arbeiten nicht erforderlich waren.
III.
Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet ATM,
vorbehaltlich der Regelung unter vorgenannten Ziffer1. weder für Schäden am Reparaturgegenstand, noch für Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten oder für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst
entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Besteller
beruft.
7.
Leistungszeit, Gefahrtragung
- Die Leistungszeit ergibt sich aus den
Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch ATM setzt
voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit ATM die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung einer Liefer- und
Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
- Hat der Besteller eine Verzögerung zu
vertreten, so hat er die zusätzlich entstehenden Kosten für Wartezeiten
und zusätzlich erforderliche Reisezeiten des ATM-Personals zu tragen.
- Setzt der Besteller ATM – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist
der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von ATM in angemessener
Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug bestimmen sich
ausschließlich nach Abschnitt X. dieser Bedingungen.
- Das Risiko der zufälligen
Verschlechterung oder des Untergangs geht mit Lieferung auf den Besteller
über. Verzögert sich die Lieferung oder die Abnahme aus Gründen, die nicht
von ATM zu vertreten sind, so geht das Risiko auf den Besteller über und
zeitgleich beginnt die Gewährleistung zu dem Zeitpunkt der schriftlichen
Anzeige der Lieferbereitschaft bzw. der Anzeige der
Bereitstellung/Fertigstellung bzw. Abnahmebereitschaft der Leistungen.
8.
Abnahme von Werkleistungen
- Der Besteller ist zur Abnahme von
Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden
ist und die Leistungen ohne wesentliche Mängel erbracht sind. Über die
Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Besteller und ATM zu
unterschreiben ist.
- Verzögert sich die Abnahme ohne
Verschulden von ATM, so gilt die Abnahme mit Anzeige der
Abnahmebereitschaft als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von ATM
für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung
eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
9.
Sach- und Rechtsmängel
I.
ATM haftet für Mängel der Lieferungen / Leistungen
unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Abschnitts
X. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat.
ATM steht ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zu.
II.
Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter
unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von ATM vorgenommenen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten entfällt die Haftung von ATM für die daraus
entstehenden Folgen. Entsprechendes gilt für ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse –
sofern sie nicht von ATM zu verantworten sind.
III.
Der Besteller hat ATM einen festgestellten Mangel
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ATM verpflichtet sich, schriftlich
angezeigte Mängel nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
Etwaige Beistellkosten trägt der Besteller.
IV.
Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn
a. der
Besteller ohne Grund die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten verweigert,
b. der
Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigt, ohne ATM vorher die
Möglichkeit zur Nachbesserung zu gewähren, oder
c. der
Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf eine Anweisung des Bestellers oder
auf von diesem gestellte Arbeitsmittel oder
Vorleistungen anderer Unternehmen zurück
zu führen ist.
v.
Lässt ATM – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung
fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für
den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten.
w.
Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht fristgerecht
nach, so ist ATM nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die
dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten
vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von ATM
unberührt.
10. Haftung
von ATM, Haftungsausschluss
I.
Für Schäden, die nicht am Liefer-oder
Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet ATM – aus welchen
Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei
Vorsatz,
b. bei
grober Fahrlässigkeit ihrer Inhaber / Organe oder leitender Angestellter,
c. bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei
Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer Garantiezusage,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
II.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet ATM auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem
Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden sofern nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt
worden sind. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
III. Weitere
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11. Verjährung
- Alle Ansprüche des Bestellers – aus
welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Abnahme.
Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt X. 1. und 2. gelten die
gesetzlichen Fristen. Erbringt ATM Leistung an
einem Bauwerk und verursacht ATM dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten
ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
- Im Falle einer Nachbesserung beginnt
die Verjährung erneut, endet jedoch spätestens 18 Monate nach Beginn der Verjährung
gem. vorgenannter Ziffer. 1.
12.
Geistiges Eigentum,
gewerbliche Schutzrechte, Softwarenutzung
- Alle gewerblichen Schutzrechte
verbleiben im Eigentum von ATM. ATM erteilt dem Besteller, auch bezogen
auf Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen u.ä.
Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, nur insoweit ein
zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares
Nutzungsrecht an etwaigen gewerblichen Schutzrechten, soweit dies zur
Nutzung der Liefergegenstände / Leistungen notwendig ist.
- Zeichnungen,
Modelle, Schablonen, Schulungsunterlagen etc. bleiben im ausschließlichen
Eigentum von ATM. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und
dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Kopien oder sonstige
Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt
werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten
ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
- Soweit im Lieferumfang Software
enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen
zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten
Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem
System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich
zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der
Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere
Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche
Zustimmung von ATM zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und
den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei ATM bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
13.
Eigentumsvorbehalt /
Pfandrecht
- ATM behält sich das Eigentum an
Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen –auch für ggf.
zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand
weder veräußern,
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er ATM
unverzüglich davon zu unterrichten.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ATM zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet.
IV.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann ATM den
Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers
berechtigt ATM, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des
Liefergegenstandes zu verlangen.
- ATM steht wegen seiner Forderung aus
dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in
seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Bestellers zu. Das
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
14.
Höhere Gewalt
Jede Vertragspartei ist von ihrer
Leistungspflicht insoweit befreit, wenn und soweit sie eine vertragliche
Verpflichtung aus Gründen höherer Gewalt nicht erfüllen kann. Als höhere Gewalt
gilt jedes mit dem Betrieb der Vertragspartei nicht zusammenhängendes, mit
unabwendbarer Kraft von außen einwirkendes Ereignis
wie z. B. Kriege, Bürgerkriege, (handelsrechtliche) Embargos, Import- oder
Exportverbote, politische Unruhen, Pandemien, Naturkatastrophen und –ereignisse, auch insofern als sie die vorgesehenen Transportwege
betreffen und unvorhersehbare und unvermeidliche behördliche Anordnungen,
Streiks und Aussperrungen. Als höhere Gewalt gelten auch Unterbrechungen der
Rohstoff- und Energiezufuhr. Diejenige Partei, die sich auf höhere Gewalt
beruft, hat dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 90 aufeinander
folgende Kalendertage an, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag
bezogen auf den noch nicht erfüllten Vertragsteil zu kündigen.
15.
Ausfuhrkontrolle, sofern Lieferung außerhalb Europas
erfolgt
Angebote und Auftragsbestätigungen von ATM gelten
vorbehaltlich einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie aller zusätzlich erforderlichen behördlichen
Genehmigungen.
16.
Sonstiges
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten,
steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Das Recht des Bestellers, mit
Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm
nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
- Der Besteller darf Ansprüche gegen ATM
nur mit Zustimmung von ATM abtreten.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die ATM mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
17.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Es gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
II.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den
Sitz für ATM zuständige Gericht, wobei es ATM vorbehalten bleibt, den Besteller
an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.