Allgemeine Einkaufsbedingungen der ATM
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§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich
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- Für alle unsere - auch künftigen - Bestellungen und Vertragsabschlüsse
sind ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend.
Durch Abgabe eines Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme
oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Lieferant diesen
allgemeinen Einkaufbedingungen, sofern wir ihm diese, im Zusammenhang
mit einer Ausschreibung, einer Anfrage, einer Bestellung oder zu Beginn
einer laufenden Geschäftsbeziehung bekannt gemacht haben. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Lieferanten und von unseren Bestellschreiben
oder diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt
haben. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant im Angebot oder in der
Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
Jede Änderung der Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch uns. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Einkaufsbedingungen
mit der Annahme, spätestens mit der Ausführung des Auftrages an, auch
wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht. Die Annahme von
Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung
zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
- Alle sonstigen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten
zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten, wie vereinbart, auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Lieferanten.
- Der Lieferant willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner
Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG).
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§ 2. Angebot, Angebotsunterlagen |
- Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.
- Nur durch uns schriftlich erteilte Aufträge sind rechtsverbindlich.
Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
- Bestellungen sind vom Lieferanten durch Unterzeichnung unverzüglich
schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen,
wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen hier eingeht.
- Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit
und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und
im Falle einer Abweichung ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen.
Dies gilt insbesondere bei Abweichungen im Bezug auf die angebotene
Menge. Anderenfalls verwirkt er einen Mehrvergütungsanspruch. 5. Der
Lieferant ist an das Angebot drei Monate gebunden. Ergeben sich Differenzen
bezüglich Anzahl, Maße oder Gewicht der gelieferten Waren, so sind die
durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Die
Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
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§ 3. Preise -Zahlungsbedingungen – Rechnungsstellung
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- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht
sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus", also freie
Warenannahme der ATM Group Germany oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger
Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung etc. ein.
Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom
Lieferanten zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher
Kosten, Steuern und anderem sind ausgeschlossen. Falls bei Auftragserteilung
der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung
aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, so
gilt dieser Preis als von uns genehmigt. Ist ein Preis ab Werk oder
ab Lager vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten
Frachtkosten.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Die Umsatzsteuer
ist in den Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen. 3. Rechnungen
können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in
unserer Bestellung - die dort angewiesene Bestellnummer angeben; für
alle wegen Nichtaneinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen
ist der Lieferant verantwortlich. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter
Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen im Bezug auf
den Rechnungsinhalt gesondert einzureichen. Monatsrechnungen sind ebenfalls
bis spätestens zum 04. des der Lieferung folgenden Monats zu übersenden.
- Wir bezahlen, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, den
Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach Ablauf
von 30 Tagen netto, gerechnet ab dem Tage der Lieferung und Rechnungserhalt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen
Umfang zu.
- Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung
durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.
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§ 4 Lieferzeit – Ausführung |
- Jeder Auftrag ist sofort mit der Angabe der verbindlichen Lieferzeit
zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim
Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug,
ohne das es der Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine
oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns bezeichneten
Entladestelle, bzw. Warenannahme
- Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Insbesondere
ist auch der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen.
- Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, als pauschalierten
Verzugsschaden einen Aufschlag in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro
angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns
nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Bei Verzug des Lieferanten können
wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist
die noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des
Auftragnehmers durchführen lassen.
- Kann der Lieferant auch infolge höherer Gewalt einen Liefertermin
nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der
Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind
wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn
unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.
Der Lieferant kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Insbesondere
ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt und ähnlichem
nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen
vorzunehmen.
- Falls von uns Erstmuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der
Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe
der Serie beginnen.
- Wir können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung
oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten
verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise,
Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gem. §
2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen.
- Im Fall von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z.
B. in Folge höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines
Produktes etc. sind wir berechtigt gegen eine Abstandszahlung in Höhe
von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus
der jeweiligen Bestellung vom Vertrage ohne weitere Kosten zurückzutreten.
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§ 5. Versand - Gefahrenübergang – Dokumente
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- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, an die auf der Bestellung von uns angegebene
Versandadresse/Verwendungsstelle frei zu erfolgen
- Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Waren auf uns über. Der
Lieferant haftet für alle Schäden, Standgelder usw.
- Der Lieferant ist verpflichtet jeder Sendung einen Lieferschein beizulegen
und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer
anzugeben; unterlässt er dies, so hat er für die dadurch entstandenen
Verzögerungen einzustehen.
- Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig;
andernfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen
nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich zu kennzeichnen.
- Die Transportversicherung übernimmt der Lieferant.
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§ 6 Qualität, Mängelhaftung, Produkthaftung
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- Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen – soweit auf den
konkreten Liefergegenstand anwendbar –, insbesondere im Hinblick auf
Materialauswahl, Verarbeitung und Funktionsweise, dem neuesten Stand
der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften
und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss
der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung
des Lieferanten für Mängel wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung,
so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung anzeigen, sobald
derartige Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes
festgestellt werden können. Zu einer Wareneingangskontrolle sind wir
nicht verpflichtet. Eine von uns vorgenommene Eingangskontrolle entlastet
den Lieferanten nicht. In allen Fällen, in denen mit dem Lieferanten
eine Fehlerquote vereinbart ist und diese überschritten wird, sind wir
berechtigt, die gesamte Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten
zurückzugeben. Liegt eine gesonderte Vereinbarung über eine Fehlerquote
nicht vor, sind wir zur Rückgabe berechtigt, wenn die Fehlerquote einer
Sendung 1 % der jeweiligen Sendungsmenge überschreitet.
- Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln stehen uns ungekürzt zu. Wir
sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung nach unserer Wahl in
Form von Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Lieferant
hat die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
- Das Recht auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt
uns ausdrücklich vorbehalten, insbesondere hat uns der Lieferant jegliche
Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines
Mangels entstehen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die
Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder
ansonsten eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.
- Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder einem sonstigen Dritten
wegen eines Produktschadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund –
in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns von
derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als
der Lieferant für den Mangel verantwortlich ist.
- Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster
und Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte
Dritter, insbesondere Patente und Urheberrechte, nicht verletzt werden.
Er haftet ferner dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht. Der Lieferant stellt
uns bei Verletzung privater Rechte oder öffentlich rechtlicher Vorschriften
von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
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§ 7. Eigentumsvorbehalt – Beistellung |
- An den vom Lieferanten angelieferten Waren erhalten wir sofortiges
uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das
gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Durch
die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt
ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
- Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran
das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten
werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder
das Miteigentum für uns.
- An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist
verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von
uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die
uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden zu sichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche
Wartungen oder Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft,
so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
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§ 8. Geheimhaltung und Datenschutz |
- Der Lieferant verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche im Rahmen
des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen, Aufzeichnungen,
Zeichnungen, Skizzen, Pflichtenheft, Daten, etc. geheim zu halten, Dritten
nicht zugänglich zu machen uns insbesondere nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken
zu verwenden, es sei denn, wir erteilen hierzu ausdrücklich schriftlich
unsere Zustimmung.
- Wir behalten uns das geistige Eigentum an überlassenen Zeichnungen,
Spezifikationen, Dokumenten, Modellen ect. vor. Kopien dürfen nur insoweit
gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen
Waren unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf
unser Verlangen, die erhaltenden Unterlagen wieder herauszugeben und
etwaige gefertigte Kopien zu vernichten. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht.
- Der Lieferant hat zur Kenntnis genommen, dass wir im Falle von Verletzungen
der Geheimhaltungsverpflichtung berechtigt sind, Schadensersatz zu verlangen
und wir uns strafrechtliche Maßnahmen vorbehalten.
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§ 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische
Klausel |
- Sofern sich aus unserer Bestellung nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungsort der Geschäftssitz unserer Gesellschaft für alle sich aus
diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so auch für
unsere Zahlungen.
- Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten. Andere zulässige allgemeine oder besondere
Gerichtsstände stehen uns ebenfalls offen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen
ist die Anwendung der Hager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher
Gesetze für den internationalen Kauf und des Übereinkommens der vereinten
Nationen vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen
Verkauf beweglicher Sachen.
- Bei Streitigkeiten ist ausschließlich der deutsche Wortlaut dieser
Allgemeinen Einkaufbedingungen bindend.
- Diese Vertragsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne
Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel der
allgemeinen Vertragsbedingungen ist dann so zu ergänzen oder umzudeuten,
dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche
Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn
sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige
Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung,
so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Sollte eine Bestimmung
dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes
ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen
diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen
Dritter oder Behörden gegenüber abgeben, durch die Wirksamkeit der betroffenen
Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt
auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt. 66440 Blieskastel
Deutschland, im April 2010
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