Allgemeine Einkaufsbedingungen der ATM

§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Für alle unsere - auch künftigen - Bestellungen und Vertragsabschlüsse sind ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Durch Abgabe eines Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Lieferant diesen allgemeinen Einkaufbedingungen, sofern wir ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage, einer Bestellung oder zu Beginn einer laufenden Geschäftsbeziehung bekannt gemacht haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten und von unseren Bestellschreiben oder diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Jede Änderung der Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Einkaufsbedingungen mit der Annahme, spätestens mit der Ausführung des Auftrages an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
  2. Alle sonstigen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten, wie vereinbart, auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
  4. Der Lieferant willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
§ 2. Angebot, Angebotsunterlagen
  1. Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.
  2. Nur durch uns schriftlich erteilte Aufträge sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Bestellungen sind vom Lieferanten durch Unterzeichnung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen hier eingeht.
  4. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei Abweichungen im Bezug auf die angebotene Menge. Anderenfalls verwirkt er einen Mehrvergütungsanspruch. 5. Der Lieferant ist an das Angebot drei Monate gebunden. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maße oder Gewicht der gelieferten Waren, so sind die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
§ 3. Preise -Zahlungsbedingungen – Rechnungsstellung
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus", also freie Warenannahme der ATM Group Germany oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung etc. ein. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuern und anderem sind ausgeschlossen. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, so gilt dieser Preis als von uns genehmigt. Ist ein Preis ab Werk oder ab Lager vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen. 3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort angewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichtaneinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen im Bezug auf den Rechnungsinhalt gesondert einzureichen. Monatsrechnungen sind ebenfalls bis spätestens zum 04. des der Lieferung folgenden Monats zu übersenden.
  3. Wir bezahlen, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach Ablauf von 30 Tagen netto, gerechnet ab dem Tage der Lieferung und Rechnungserhalt.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  5. Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.
§ 4 Lieferzeit – Ausführung
  1. Jeder Auftrag ist sofort mit der Angabe der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne das es der Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns bezeichneten Entladestelle, bzw. Warenannahme
  2. Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Insbesondere ist auch der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen.
  3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, als pauschalierten Verzugsschaden einen Aufschlag in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Verzug des Lieferanten können wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen.
  4. Kann der Lieferant auch infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt und ähnlichem nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.
  5. Falls von uns Erstmuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe der Serie beginnen.
  6. Wir können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gem. § 2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  7. Im Fall von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z. B. in Folge höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines Produktes etc. sind wir berechtigt gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung vom Vertrage ohne weitere Kosten zurückzutreten.
§ 5. Versand - Gefahrenübergang – Dokumente
  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an die auf der Bestellung von uns angegebene Versandadresse/Verwendungsstelle frei zu erfolgen
  2. Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Waren auf uns über. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Standgelder usw.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet jeder Sendung einen Lieferschein beizulegen und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so hat er für die dadurch entstandenen Verzögerungen einzustehen.
  4. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig; andernfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich zu kennzeichnen.
  5. Die Transportversicherung übernimmt der Lieferant.
§ 6 Qualität, Mängelhaftung, Produkthaftung
  1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen – soweit auf den konkreten Liefergegenstand anwendbar –, insbesondere im Hinblick auf Materialauswahl, Verarbeitung und Funktionsweise, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten für Mängel wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung anzeigen, sobald derartige Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden können. Zu einer Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet. Eine von uns vorgenommene Eingangskontrolle entlastet den Lieferanten nicht. In allen Fällen, in denen mit dem Lieferanten eine Fehlerquote vereinbart ist und diese überschritten wird, sind wir berechtigt, die gesamte Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Liegt eine gesonderte Vereinbarung über eine Fehlerquote nicht vor, sind wir zur Rückgabe berechtigt, wenn die Fehlerquote einer Sendung 1 % der jeweiligen Sendungsmenge überschreitet.
  3. Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form von Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Lieferant hat die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  4. Das Recht auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt uns ausdrücklich vorbehalten, insbesondere hat uns der Lieferant jegliche Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder ansonsten eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  5. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder einem sonstigen Dritten wegen eines Produktschadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als der Lieferant für den Mangel verantwortlich ist.
  6. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster und Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Er haftet ferner dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht. Der Lieferant stellt uns bei Verletzung privater Rechte oder öffentlich rechtlicher Vorschriften von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
§ 7. Eigentumsvorbehalt – Beistellung
  1. An den vom Lieferanten angelieferten Waren erhalten wir sofortiges uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
  2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu sichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungen oder Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
§ 8. Geheimhaltung und Datenschutz
  1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen, Aufzeichnungen, Zeichnungen, Skizzen, Pflichtenheft, Daten, etc. geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen uns insbesondere nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken zu verwenden, es sei denn, wir erteilen hierzu ausdrücklich schriftlich unsere Zustimmung.
  2. Wir behalten uns das geistige Eigentum an überlassenen Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumenten, Modellen ect. vor. Kopien dürfen nur insoweit gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Waren unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen, die erhaltenden Unterlagen wieder herauszugeben und etwaige gefertigte Kopien zu vernichten. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht.
  3. Der Lieferant hat zur Kenntnis genommen, dass wir im Falle von Verletzungen der Geheimhaltungsverpflichtung berechtigt sind, Schadensersatz zu verlangen und wir uns strafrechtliche Maßnahmen vorbehalten.
§ 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
  1. Sofern sich aus unserer Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz unserer Gesellschaft für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so auch für unsere Zahlungen.
  2. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Andere zulässige allgemeine oder besondere Gerichtsstände stehen uns ebenfalls offen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung der Hager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze für den internationalen Kauf und des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen.
  4. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich der deutsche Wortlaut dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen bindend.
  5. Diese Vertragsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel der allgemeinen Vertragsbedingungen ist dann so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behörden gegenüber abgeben, durch die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt. 66440 Blieskastel Deutschland, im April 2010